Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen hat keine Auswirkung auf das körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft. Durch die Kapitalherabsetzung fällt lediglich der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" auf der Passivseite der Bilanz weg.
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