• Erhält der Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr, die nur die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet umfasst, kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass sie nur dafür genutzt wird. Eventuelle private Fahrten sind unschädlich, sodass die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 15 EStG bestehen bleibt.
  • Die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr, die über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet hinausgeht, weil es sich z. B. um eine Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder eine zusätzliche Strecke handelt, kann steuerfrei sein. Das ist der Fall, wenn die Kosten für diese weitergehende Fahrberechtigung den regulären Verkaufspreis der Fahrberechtigungen nur für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht überschreitet.

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