Rz. 27

Grundsätzlich unterliegt die Kommanditgesellschaft keinen gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen. Solche können sich sowohl aus dem Publizitätsgesetz[1] nach § 9 Abs. 1 PublG[2] oder der Branchenzugehörigkeit[3] als auch aus dem Fehlen mindestens einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter[4] ergeben, vgl. § 264a Abs. 1 HGB (§§ 325 ff. HGB). Entsprechende Bestimmungen können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Freiwillige Veröffentlichungen können von Fall zu Fall aus Gründen der Öffentlichkeitsarbeit in Betracht gezogen werden.

[1] Vgl. Rz. 16.
[2] § 9 Absätze 2 und 3 PublG halten für die Offenlegung bestimmte Erleichterungen bereit.
[3] Zum Beispiel: § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB.
[4] Vgl. Rz. 28d.

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