Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste Kapitalgesellschaften, Steuerbilanz

Corona-Pandemie 2020–2022

GmbH und AG

Zu versteuerndes Einkommen von GmbH und AG

GmbH und AG/Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)/Verdeckte Einlagen

GmbH und AG hinsichtlich einer Organschaft

GmbH und AG bei der Umsatzsteuer

 
Praxis-Checkliste: "Corona-Pandemie 2020–2022"
Es gibt keine expliziten Besonderheiten zur steuerrechtlichen Bilanzierung einer Kapitalgesellschaft aufgrund der Rechtsänderungen zur Corona-Pandemie. Haben Sie aber die allgemeingültigen Besonderheiten aus den nicht rechtsformspezifischen, allgemeinen Jahresabschluss-Checklisten 2022 beachtet?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022"

 
Praxis-Checkliste: GmbH/AG/Allgemein

1. Wurden Bewertungsunterschiede zur Handelsbilanz[1] und steuerliche Ansatzverbote beachtet, insbesondere[2] bei

  • Entwicklungskosten (Ansatzverbot)?
  • Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauer (z. B. derivativer Firmenwert)?
  • Bewertung von Finanzanlagen und Wertpapieren?
  • Teilwertabschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen?
  • Umfang der Herstellungskosten?
  • Verbrauchsfolgeverfahren?
  • Investitionszuschüssen und Investitionsanlagen?
  • Pensionsrückstellungen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurden beim Erwerb eigener Anteile durch die Kapitalgesellschaft die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 27.11.2013 beachtet?[3] Die Finanzverwaltung geht entsprechend der überwiegenden Literaturauffassung von einer Kapitalherabsetzung aus überhöhten Kaufpreiszahlungen aus. Überhöhte Kaufpreiszahlungen stellen im Regelfall vGA dar.[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurden die Regelungen zur Zinsschranke beachtet, sofern eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung i. S. d. § 8a Abs. 2 bzw. 3 KStG vorliegt?[5] Wurde beachtet, dass die Bemessungsgrundlage für die 30-%-Grenze um vGA mit Zinsertragscharakter zu erhöhen ist?[6] Wurde die Freigrenze von 3 Mio. EUR beachtet?[7] Wurde bei der Berechnung der Zinsschranke der EBITDA-Vortrag für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren beachtet? Wurde die aktuelle BFH-Rechtsprechung beachtet, wonach die Zinsschranke als potenziell verfassungswidrig einzustufen ist?[8]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde für die Bildung/Bewertung von Pensionsrückstellungen ein versicherungsmathematisches Gutachten unter Berücksichtigung von § 6a EStG[9] eingeholt? Wurde die BFH-Rechtsprechung[10] berücksichtigt, wonach bei einem Berechnungsfehler ein Nachholverbot für Pensionsrückstellungen besteht? Wurde die Bewertung unter Berücksichtigung der angehobenen Altersgrenzen vorgenommen?[11] Wurde beachtet, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern (Ges-GF) entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2012 das vertraglich festgelegte Pensionsalter zugrunde zu legen ist?[12]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurde für Pensionsrückstellungen der BFH-Beschluss[13] beachtet, wonach eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden darf, wenn die Pensionszusage in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen steht? Wurde auch die Grundsatzentscheidung des BFH[14] zur Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer beachtet?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von Pensionsrückstellungen beachtet, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[15] nun geklärt ist, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen nicht auf die echte Barlohnumwandlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers anzuwenden sind?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde beim Verfassen von Gewinnausschüttungsbeschlüssen beachtet, dass nach § 44 Abs. 1 EStG die Kapitalertragsteuer im Zuflusszeitpunkt abzuführen ist und deshalb die Festlegung eines abweichenden Fälligkeitstags im Beschluss sinnvoll ist? Wurde beachtet, dass für nach dem 31.12.2014 zufließende Gewinnausschüttungen Kirchensteuer von der Kapitalertragssteuer einzubehalten ist und hierzu eine Regelabfrage beim BZSt einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober erforderlich ist?[16]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde die BFH-Rechtsprechung[17] beachtet, wonach unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die zwar keine feste Laufzeit haben, die Gesellschaft aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere 12 Monate rechnen kann, nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen sind?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
9. Wurde bei stillen Beteiligungen an anderen Kapitalg...

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