Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Gewinn- und Verlustrechnung

Corona-Pandemie 2020–2022

Umsatzerlöse

Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Andere aktivierte Eigenleistungen

Sonstige betriebliche Erträge

Materialaufwand

Personalaufwand

Abschreibungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Erträge aus Beteiligungen

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Sonstige Steuern

Erträge und Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen

 
Praxis-Checkliste: Corona-Pandemie 2020–2022

1. Wurden zur Abmilderung von Umsatzausfällen aufgrund von coronabedingten Einschränkungen des Wirtschaftslebens Unterstützungsleistungen von Bund und/oder Länder in Anspruch genommen (insb. Corona-Soforthilfe/Überbrückungshilfe/außerordentliche Wirtschaftshilfe/Novemberhilfe/Dezemberhilfe)?

Bei den gängigen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse, die ertragsteuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen sind.[1]

Die gängigen Standard-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 sehen dafür kein eigenes Ertragskonto vor. Es wird empfohlen die Konten für Investitionszuschüsse (Konto 2743 in SKR03/Konto 4975 in SKR04) zu verwenden.[2]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

2. Wurde daneben zur Entlastung der Personalkosten und zur Vermeidung von Personalabbau Kurzarbeit angemeldet und Kurzarbeitergeld (kurz KUG) der Agentur für Arbeit beansprucht? Wurde hierbei beachtet, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des KUG lediglich als Auszahlungsstelle dient und somit die Zahlungen an die Arbeitnehmer sowie die Erstattungen der Agentur für Arbeit als Durchlaufende Posten darzustellen sind?[3]

Hingegen sind freiwillige, tarifvertragliche oder aufgrund Betriebsvereinbarung bezahlte Aufstockungsbeträge zum KUG in der Gewinn- und Verlustrechnung als Personalaufwand auszuweisen.[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Gewinn- und Verlustrechnung

 
Praxis-Checkliste: Umsatzerlöse
1. Wurde beachtet, dass für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, die Neudefinition der Umsatzerlöse gem. dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zwingend anzuwenden ist? Gem. der Neudefinition fällt im Vergleich zur alten Definition der Bezug zum "für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen" Leistungsangebot weg. Außerdem wurde der Begriff "Erzeugnisse und Waren" durch den Begriff "Produkte" ersetzt. Nach der Regierungsbegründung zum BilRUG ist jedoch der Begriff "Produkte" mit dem Begriffspaar "Erzeugnisse und Waren" gleichzusetzen, weshalb es im Fall von Lieferungen zu keiner materiellen Änderung der Umsatzerlösdefinition kommt. Im Fall von Dienstleistungen hingegen führt der Wegfall des Bezugs zur "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" zu einer Ausweitung der Umsatzerlösdefinition. Danach sind nunmehr auch Dienstleistungen zu erfassen, die nicht unter die "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" fallen (z. B. Miet- und Pachteinnahmen, gelegentliche Dienstleistungen, Konzernumlagen [sofern die Umlage eine Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ist], Speditionserträge etc.). Nicht als Umsatzerlöse zu erfassen sind Erträge, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt (z. B. Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen etc.).[5]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde berücksichtigt, dass der Ausweis von Umsätzen und Gewinnen grundsätzlich erst dann zulässig ist, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht worden sind (Gefahrenübergang[6]) und bei Werk-[7] und Werklieferungsverträgen[8] auf den Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber abzustellen ist?[9] Bei einem "typengemischten" Vertrag (Mehrkomponentengeschäft), der sowohl werkvertragliche als auch mietvertragliche Elemente enthält, ist für den Zeitpunkt der Realisierung des Vertrags auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung abzustellen.[10]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Erfolgte die vollständige Erfassung sämtlicher, das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffender Erlösschmälerungen wie Boni, Rabatte, Skonti, Rückware oder sonstige Nachlässe, z. B. Freimengengutschriften, und ggf. eine Korrektur der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern?[11] Wurden Rückstellungen für noch nicht feststehende Erlösschmälerungen gebildet? Erfolgte eine Absetzung wesentlicher, das Vorjahr betreffender Erlösschmälerungen von den Umsatzerlösen des laufenden Jahres und ggf. eine Erläuterung im Anhang?

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