Im Allgemeinen werden während des Jahres Abschlagszahlungen geleistet und im neuen Jahr erfolgt die Schlussrechnung. Hinsichtlich der Abschlagszahlungen liegen in der Regel Abschlagsrechnungen vor, so dass der leistende Unternehmer die Vorsteuer geltend machen kann. Die Abschlagsrechnungen müssen sämtliche Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG enthalten.

Da in der Regel die Schlussrechnung erst im neuen Jahr erteilt wird, muss hinsichtlich des Differenzbetrags im Jahresabschluss eine sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Stromkostenabrechnung im neuen Jahr fürs "alte" Jahr

Unternehmer Hans Groß bezieht seinen Strom von den Stadtwerken (Kreditorennummer 87654). Er hat im Jahr 01 4 Abschlagszahlungen von jeweils 400 EUR zzgl. 76 EUR Umsatzsteuer geleistet. Ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen werden unterstellt. Im Januar 02 erhält er von den Stadtwerken die Schlussrechnung, aus der sich eine Nachzahlung von 200 EUR zzgl. 38 EUR ergibt.

Folge: Bei Erstellung des Jahresabschlusses liegt die Schlussrechnung zwar vor, aber nicht zum 31.12.01. Deshalb muss Hans Groß den Differenzbetrag im Jahresabschluss 01 als sonstige Verbindlichkeit ausweisen

Buchungsvorschlag:

Jeweilige Abschlagszahlung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4240/6325 Gas, Strom, Wasser 400      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 76 1200/1800 Bank 476

Buchung im Jahresabschluss

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4240/6325 Gas, Strom, Wasser 200      
1548/1434 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 38 1700/3500 Sonstige Verbindlichkeiten 238

Buchung der Schlussrechnung im neuen Jahr

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1700/3500 Sonstige Verbindlichkeiten 238      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38 1548/1434 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 38
      87654/87654 Stadtwerke 238

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