FinMin Saarland, 2.7.2007, B/5-2 - 136/2007 - S 3812

Bezug: Erlass vom 11.8.1988, B/V – 797/88 – S 3812 A

Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom 3.10.2006 (Gazzetta Ufficiale vom 3.10.2006) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom 24.11.2006 (Gazzetta Ufficiale vom 28.11.2006) die Erbschaftsteuer zum 3.10.2006 und die Schenkungsteuer zum 1.1.2007 wieder eingeführt.

Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien, ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb, eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwertes erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz in Frage kommen, pauschal jeweils 168 EUR.

Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anrechenbar, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekarsteuer und der Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.

Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG (BMF-Schreiben vom 29.6.1988, IV C 5 – S 1301 Ita – 5/88, mitgeteilt durch Erlass vom 11.8.1988, B/V – 797/88 – S 3812 A) erneut Anwendung.

Für Erwerbe nach dem 25.10.2001, dem Tag der Abschaffung der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer, bis zur Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien kommt eine Anrechnung italienischer Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht in Betracht.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 c

ErbStG § 21

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