BMF, 29.06.1988, IV C 5 - S 1301 Ita - 5/88

Durch Notenwechsel vom 9. und 10.7.1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik ist zur Steuerbefreiung von Vermächtnissen und Schenkungen an gemeinnützige Einrichtungen folgende Vereinbarung getroffen worden:

  1. "1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden unentgeltliche Zuwendungen nach italienischem und deutschem Recht an

    • die Italienische Republik und die Bundesrepublik Deutschland oder deren Gebietskörperschaften

      oder

    • öffentlich-rechtliche italienische und deutsche Körperschaften sowie in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland gegründete gesetzlich anerkannte Stiftungen und Vereine, wenn die Zuwendungen ausdrücklich der Wohltätigkeit, dem Studium, der wissenschaftlichen Forschung, der Ausbildung und anderen gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, in gleichem Maße von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland befreit.
  2. Die vorbezeichnete Befreiung findet darüber hinaus auf Zuwendungen Anwendung, die bereits an die unter der Nummer i genannten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereine und Stiftungen geleistet wurden, sofern die entsprechenden Steuern nicht entrichtet wurden.

Die Vereinbarung ist am 13. Februar 1987 in Kraft getreten.

Die in der Vereinbarung vorgesehene Steuerbefreiung hält sich im Rahmen der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG. Sie bedurfte daher zu ihrem Inkrafttreten nicht der Ratifikation.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 17

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