Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn er eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Gesamtumsatz[1] hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR (bis 31.12.2019: 500.000 EUR)[2] betragen oder
  • der Unternehmer ist von der Verpflichtung Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit, oder
  • der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.
 
Wichtig

Nur eine Voraussetzung muss erfüllt sein

Nur eine der vorstehenden Voraussetzungen muss erfüllt sein. So kann z. B. ein Freiberufler trotz eines Gesamtumsatzes von 1 Mio. EUR die Istversteuerung wählen. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Freiberufler freiwillig Bücher führt.[3] Führt ein Freiberufler freiwillig Bücher[4], kann er die Istversteuerung nur beantragen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR (ab 1.1.2020: 600.000 EUR) betragen hat. Soweit Freiberuflern ungeachtet der freiwilligen Buchführung und ungeachtet der Umsatzgrenze von 500.000 EUR (ab 1.1.2020: 600.000 EUR) die Istversteuerung genehmigt worden ist, ist sie durch die Finanzverwaltung zu widerrufen. Der Widerruf ist auf nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken.

Zu der dritten Alternative gehört nicht eine Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ihr kann die Istversteuerung nur genehmigt werden, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.[5]

[2] Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl 209 I S. 2875) wurde die Umsatzgrenze zum 1.1.2020 auf 600.000 EUR erhöht.
[4] Die Finanzverwaltung versteht unter "Bücher führen" die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG; das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist dagegen unschädlich.

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