Der Unternehmer macht die Vorsteuer geltend, sobald er eine Leistung für sein Unternehmen erhalten hat und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Ob er seine Umsätze nach dem Ist- oder Soll-Prinzip versteuert, spielt keine Rolle.

Der Unternehmer zieht die Vorsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum ab, in dem er die ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, wann er die Rechnung bezahlt. Nur bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, nachdem die Zahlung erfolgt ist.

 
Praxis-Tipp

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wird die Vorsteuer gebucht, wenn die Rechnung gezahlt wird

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung werden keine Verbindlichkeiten gebucht. In der Praxis wird oft so verfahren, dass im Laufe eines Jahres die Vorsteuer erst beim Zahlungsausgang gebucht wird. Das ist einfacher und übersichtlicher, weil sich dann die Umsatzsteuervoranmeldungen unmittelbar aus der Buchführung ableiten lassen. Dadurch entsteht ein Liquiditätsnachteil, den man wegen der Vereinfachung der Buchführungsarbeiten in Kauf nehmen kann.

Beim Jahresabschluss sollte der Vorsteuerabzug so zeitnah wie möglich erfasst und dem richtigen Jahr zugeordnet werden, auch wenn der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nicht mit dem Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs übereinstimmt.

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