BMF, 22.5.2014, IV C 1 - S 1980 - 1/13/10007 :006

Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019 (BStBl 2009 I S. 931) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21.5.2013, IV C 1 – S 1980-1/13/10001 :003, (BStBl 2013 I S. 726) wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22.12.2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22.7.2016 endet, auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”

Das im Bundessteuerblatt Teil 2009 I, Seite 931, veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben vom 18.8.2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil 2013 I, Seite 726, veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben vom 21.5.2013 wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

InvStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 857

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