BMF, Schreiben v. 21.5.2013, IV C 1 - S 1980-1/13/10001 :003, BStBl I 2013, 726

Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des Einführungsschreibens zum Investmentsteuergesetz (InvStG)

Bezug: BMF-Schreiben vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019, (BStBl 2009 I S. 931)
  BMF-Schreiben vom 25.7.2011, IV C 1 – S 1980-1/08/10019 :001, (BStBl 2011 I S. 748)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019 (BStBl 2009 I S. 931) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 25.7.2011, IV C 1 – S 1980-1/08/10019:001, (BStBl 2011 I S. 748) wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22.12.2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31.5.2014 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”

Das im Bundessteuerblatt Teil 2009 I, Seite 931, veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben vom 18.8.2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil 2011 I, Seite 748, veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben vom 25.7.2011 wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

InvStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 726

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