BMF, 7.4.2016, IV C 1 - S 1980 - 1/14/10001 :027

Verlängerung des Bestandsschutzes für Investmentvermögen im Sinne des InvStG in der am 21.7.2013 geltenden Fassung und Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 – IV C 1 – S 1980-1/08/10019, (BStBl 2009 I S. 931) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 22.5.2014 – IV C 1 – S 1980-1/13/10007 :006, (BStBl 2014 I S. 857)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21.7.2013 geltenden Fassung bis zum 31.12.2017 verlängert.

Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009, IV C 1 – S 1980-1/08/10019 (BStBl 2009 I S. 931) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 22.5.2014, IV C 1 – S 1980-1/13/10007 :006, (BStBl 2014 I S. 857) – wird wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22.12.2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum 31.12.2017 auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”

Das im Bundessteuerblatt Teil 2009 I, Seite 931, veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben vom 18.8.2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil 2014 I, Seite 857, veröffentlichte o.g. BMF-Schreiben vom 22.5.2014 wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

InvStG § 6

InvStG § 22 Abs. 2 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 464

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