Die Regelungen über Altersbezüge (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) wurden im neuen DBA grundlegend neu gefasst. Art. 17 DBA n. F. weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

Ausnahmen:

  1. Für Pensionen aus öffentlichen Kassen gilt das Kassenstaatsprinzip.
  2. Auch bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht.
  3. Förderstaatsklausel: Hat ein Staat die Beiträge zum Aufbau von Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen oder Renten länger als 15 Jahre gefördert, hat er ebenso das alleinige Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsprinzip. Beiträge sind dann gefördert, wenn sie aus unversteuertem Einkommen aus unselbständiger Arbeit gezahlt wurden, steuerlich abziehbar waren oder einer sonstigen Steuervergünstigung unterlagen.
  4. Außerdem gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen wie z. B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.

Rückausnahme: Das Besteuerungsrecht fällt an den Ansässigkeitsstaat zurück, falls der Kassenstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht wahrnimmt, er die Steuervergünstigung zurückfordert oder die zeitliche Bedingung von 15 Jahren von beiden Staaten erfüllt ist.

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