Die Grundsätze zur Besteuerung der Sozialversicherungsrenten wurden durch das Änderungsprotokoll nicht geändert.

Aus rein systematischen Gründen ist allerdings der bisherige Art. 19 Abs. 2, der die Besteuerung der Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung beider Staaten regelt, als Abs. 5 in Art. 18 überführt worden. Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist damit vollständig in Art. 18 geregelt; ausgenommen sind die Pensionen des öffentlichen Dienstes, für die Art. 19 Abs. 2 gilt.

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