Obwohl § 1 AStG nur gewinnerhöhend für Steuerinländer wirkt, gelten der Fremdvergleichsgrundsatz und damit auch die Regeln zur Bewertung einer Funktionsverlagerung für Outboundfälle wie Inboundfälle gleichermaßen[1]. Im Inboundfall kann es damit zur Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter und somit zu Abschreibungspotenzial kommen.

Der ermittelte Kaufpreis soll nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] hierbei auf die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter aufgeteilt und ein evtl. verbleibender Differenzwert als Geschäftswert aktiviert und abgeschrieben werden. Hierdurch soll auch die internationale Akzeptanz und "Europatauglichkeit" erreicht werden (im Detail Tz. 3). In Streitfällen lässt sich diese Auffassung allerdings angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 1 AStG wirkt nur gewinnerhöhend) nicht gerichtlich einfordern. Für diese Fälle verbleibt es aber an der Möglichkeit ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA zu beantragen, um in Deutschland eine Gegenberichtigung einer ausländischen Verrechnungspreiskorrektur (Funktionsverlagerung) nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA zu erreichen.

[1] Vgl. Regierungsbegründung zur Einführung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG im UStRefG 2008.
[2] S. Rn. 3 der VWGFVerl (BMF, Schreiben v. 13.10.2010, IV B 5 – S 1341/08/10003 , BStBl 2010 I S. 774) und OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.11.2010, S 1341 A – 6 – St 502 (Ast-Kartei § 1 AStG Karte 5; keine Aussage in den VWG VP 2023.

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