Immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile sind wesentlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 10 1. Halbsatz Var. 1 AStG, "wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist".[1]
Zur Abschätzung muss also eine Gesamtermittlung der Werte vorgenommen werden, um darzulegen, dass der anteilige Wert immaterieller Wirtschaftsgüter/Vorteile unter 25 % eines "Gesamtpaketes" liegt.
Zu beachten ist, dass der Gesetzeswortlaut insoweit auf die Gesamtheit der immateriellen Wirtschaftsgüter abstellt.[2] Die VWGFVerl enthalten hierzu folgendes zutreffendes Beispiel[3]:
Gesamtheit der immateriellen Wirtschaftsgüter
Im Rahmen einer Funktionsverlagerung macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass neben verschiedenen materiellen Wirtschaftsgütern 3 immaterielle Wirtschaftsgüter betroffen sind, die jeweils 20 % der Summe der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets ausmachen.
Da die Summe der Werte der immateriellen Wirtschaftsgüter 25 % der Summe der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets übersteigt, ist die erste Öffnungsklausel nicht anwendbar (Zusammenrechnung). Der Steuerpflichtige hat den Verrechnungspreis auf der Grundlage einer Transferpaketbetrachtung zu bestimmen.
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