Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Anrechnung der Quellensteuer gemäß der EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung – ZIV vor den Regelungen der Abgeltungssteuer.[1]

Kapitalerträge, die unter die ZIV fallen, unterliegen gem. § 32d Abs. 3 EStG im Inland der Besteuerung.

Wird durch einen Staat im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie auf die Kapitalerträge Quellensteuer einbehalten, so wird dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt und auf die Einkommensteuer angerechnet.[2] Dabei ist die Anwendung von DBA-Anrechnungsregeln[3] ausgeschlossen. Die Anrechnung erfolgt im Festsetzungsverfahren gesondert in der Anrechnungsverfügung, § 14 Absatz 2 ZIV ist vorrangig. Damit bleibt es bei der Berücksichtigung der EU-Quellensteuer außerhalb der Steuerfestsetzung – ohne Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer.

[1] Vgl. Anhang 19 II EStH 2016, Rz. 148.

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