(1) Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz wird gemäß den Absätzen 2 und 3 jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Erhebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen.

 

(2) 1Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt. 2Zu diesem Zweck rechnet die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 36 des Einkommensteuergesetzes unter Ausschluss von Anrechnungsregeln in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des[1] [Bis 24.06.2005: oder entsprechend] § 34c des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer an. 3Die Quellensteuer wird auch bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt.

 

(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11 hinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steuern belastet und wird ihm dafür nach einem von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 34c des Einkommensteuergesetzes eine Anrechnung dieser ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gewährt, so hat diese Anrechnung vor Anwendung von Absatz 2 zu erfolgen.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung. Anzuwenden ab 25.06.2005.

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