11.1 Überblick und Prüfschema
Auch in den Fällen einer Tätigkeit in einem Nicht-DBA-Staat kann sich ausnahmsweise eine Steuerfreistellung – anstelle der üblichen Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG – ergeben, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses gegeben sind. Diese Verwaltungsanweisung[1] ist vom Grunde her eine Billigkeitsmaßnahme und ist aufgrund der Vorschrift des § 34c Abs. 5 EStG ergangen.
Es empfielt sich nach folgendem Prüfschema vorzugehen:
Nr. | Prüffrage | Alternative | Erläuterungen unter | |
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1 | In welchem Staat wurde die Tätigkeit ausgeübt? | Staat ….. | 9.2.1 und 9.6 | |
2 | Besteht mit diesem Staat ein DBA?[2] |
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3 | Die Tätigkeit steht in Verbindung mit einer der folgenden Betätigungen?
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9.2.2 |
4 | Die Tätigkeit wird für einen inländischen Arbeitgeber (Lieferant oder Hersteller, Auftragnehmer [General- oder Subunternehmer], Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte) ausgeübt? |
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5 | Die Tätigkeit steht in Verbindung mit einer der folgenden Betätigungen?
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6 | Die Tätigkeit wird mindesten 3 Monate ununterbrochen in Nicht-DBA-Staaten ausgeübt?
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9.2.3 |
7 | Die Zahlung erfolgt aus inländischen öffentlichen Kassen? |
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8 | Der Lohn ist unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. Werbungskosten, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, sind nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Nicht eindeutig zuordenbare Werbungskosten sind ggf. aufzuteilen. |
9.4 und 9.5 | ||
9 | Der Lohn ist nicht nach ATE steuerfrei zu stellen. Die ausländische Steuer ist anzurechnen oder auf Antrag abzuziehen, § 34c Abs. 1 und 2 EStG. |
11.2 Tatbestandsvoraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses
11.2.1 Anwendungsbereich
Die Regelungen des ATEsind entsprechend dem Charakter der zugrunde liegenden Norm des § 34c Abs. 5 EStG eine Billigkeitsmaßnahme zugunsten der deutschen Exportwirtschaft. Hintergrund ist die Intention, dass deutsche Arbeitgeber im Ausland für entsprechende Export- und Montagetätigkeiten nicht schlechter gestellt werden sollen als dort ansässige Arbeitgeber. Hierzu sollen für Zwecke der Kalkulation nicht die regelmäßig hohen deutschen (Lohn)Steuerbelastungen maßgebend sein, sondern nur die örtliche Steuerbelastung als Kostenfaktor gelten. Vor diesem Hintergrund gilt die Begünstigung nach Abschnitt V des Erlasses nicht,
wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird;
wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein DBA wegen des Fehlens einer Doppelwohnsitzregelung keine Wirkung entfalten kann; in diesen Fällen ist eine Freistellung nach dem ATE möglich.
11.2.2 Sachliche Voraussetzungen
Die sachlichen Voraussetzungen für die Begünstigung ergeben sich aus Abschnitt I des Erlasses. Begünstigt ist danach die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit
- der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Masch...
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