Eine inländische Steuerpflicht ergibt sich auch, soweit eine Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen wird. Diese Fallgruppe wurde erstmals mit dem StÄndG 2001 in das EStG aufgenommen und ist in Zusammenhang mit der DBA-Sonderregelung des DBA Schweiz/DBA Österreich 2002 zu sehen.[1] Die Finanzverwaltung sieht die Ergänzung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur als klarstellende Festlegung des Tätigkeitsorts, da sich nach der früheren Rechtsprechung der Tätigkeitsort dort ergibt, wo die Anweisungen eines Geschäftsführers ankommen bzw. umgesetzt werden, und dies ist der Sitz der Gesellschaft. Gegen diese Beurteilung bestehen Bedenken, da zumindest der für den DBA-Bereich zuständige I. Senat des BFH[2] für die Geschäftsführerbesteuerung auf den Ort der körperlichen Anwesenheit (Tätigkeit) abstellt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge