Rz. 66

Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Gläubigerversammlung dem Insolvenzverwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Eine Verpflichtung zu periodischer Rechnungslegung besteht hingegen nicht.[1] Zusätzlich können das Insolvenzgericht, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 69 bzw. § 79 Satz 1 InsO jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von dem Insolvenzverwalter verlangen.

 

Rz. 67

Ob die Zwischenrechnungen in Form von Zwischenbilanzen oder mündlichen Berichten vorzunehmen sind, bleibt in den Ausführungen zur Insolvenzordnung offen. Form und Zeitpunkt der Zwischenrechnungslegungspflicht bestimmen vielmehr die Gläubiger. Diese Freiheit ermöglicht es, die Zwischenrechnungen nach den Bedürfnissen des Einzelfalles anfordern zu können.[2]

[1] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2015, § 66 Rz. 110; Pink, in Hofbauer/Kirsch, Rechnungslegung, Fach 5 "Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung", Rz. 106.
[2] Gläubigerschutzfunktion, Kontroll- und Prüfungsfunktion, Pink, in Hofbauer/Kirsch, Rechnungslegung, Fach 5 "Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung", Rz. 105 f.

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