Für die übrigen nicht warenbewegten Lieferungen im Reihengeschäft, die im Folgenden als ruhende Lieferungen bezeichnet werden, gilt gem. § 3 Abs. 7 UStG Folgendes:

  • Die Lieferungen, die der warenbewegten Lieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
  • Die Lieferungen, die der warenbewegten Lieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten endet.

Für die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen ist nach Abschn. 3.14 UStAE Folgendes zu beachten:

  • Aus den vorhandenen Belegen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, wer die Beförderung durchführt oder die Versendung veranlasst hat.
  • Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen. Bis zum BMF-Schreiben vom 25.4.2023 vertrat die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung, dass für den Fall, dass sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergab, auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen war. Diese geänderte Sichtweise erfordert ggf. eine Neubewertung/Analyse aller Reihengeschäfte!
  • Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden.

Bezüglich der Zuordnungsentscheidung stellt sich in der Praxis auch weiterhin die Frage, wie diese einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden kann. Häufig ist es an Reihengeschäften beteiligten Unternehmern gar nicht bekannt, wie viel Unternehmer in der Reihe über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und wer letztendlich den Spediteur beauftragt.

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