Im Fall einer nicht-gebrochenen Beförderung oder Versendung erkennt die deutsche Finanzverwaltung rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, für die Unmittelbarkeit der Warenbewegung und damit für die Annahme eines Reihengeschäfts weiterhin an, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.

 
Praxis-Beispiel

Der Abnehmer steht zu Beginn des Transports fest

Der deutsche Unternehmer D liefert Waren an den belgischen Abnehmer B, der diese wiederum an seinen französischen Abnehmer F liefert. Die Waren sollen im Ergebnis von Deutschland nach Frankreich gelangen und die Transporte werden wie folgt organisiert. D versendet die Waren nach Belgien, von wo aus sie transportbedingt neu verpackt, wenige Tage zwischengelagert und anschließend im Auftrag von D zu F nach Frankreich weiter transportiert werden.

Da der Abnehmer F zu Beginn des Transports feststeht und der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer D nachweisen kann, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Versendung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind, liegt in diesem Fall aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge