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In der Praxis entwickeln sich kontinuierlich Dienstleistungen im Kontext von Software. Die angebotenen Leistungen sind zahlreich. Zu nennen sind beispielsweise der Verkauf bzw. die Vermietung von Apps, Rechten zur Nutzung von Streamingdiensten (Übertragung von Video- und/oder Audiodaten über ein Breitbandnetz), Rechten zur Nutzung von Datenbanken (ggf. verbunden mit dem Recht zum Download der Informationen) mit Suchfunktioneneigenschaften etc. Dieser Trend hat durch die sog. Corona-Pandemie 2020 einen enormen Schub erfahren. Vor allem die Nutzung von Videokonferenzsystemen und Homeoffice-Lösungen hat stark zugenommen. Diese Dienste werden unter Einsatz von Software angeboten. Voraussetzung für die Nutzung solcher Dienste ist grundsätzlich eine angemessene Breitbandversorgung, damit eine performante Nutzung möglich ist. Eigentumsrechte, freie Verfügungs- bzw. Verwertungsrechte an der Software werden dem Nutzer i. d.R. nicht eingeräumt. Die Software ist daher dem die jeweiligen Dienste anbietenden Unternehmen zuzurechnen. Die vom Nutzer der Dienste gezahlten Leistungen stellen laufender Aufwand bzw. Betriebsausgaben der jeweiligen Periode dar. Einmalzahlungen für zu leistende Dienste sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Vertragslaufzeit abzugrenzen.

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