Rz. 28

Ebenso wie für planmäßige Abschreibungen gelten auch für außerplanmäßige Abschreibungen von EDV-Anlagen die "normalen" Regelungen.[1] Außerplanmäßige Abschreibungen können bei Hardware zunächst insbesondere aus zwei Gründen[2] erforderlich sein: Auf der einen Seite sinken die Wiederbeschaffungskosten für EDV-Anlagen überdurchschnittlich schnell, auf der anderen Seite kommen in vergleichsweise kurzen Zeitabständen neue Rechnergenerationen mit verbesserten Leistungen und erweiterter Ausstattung auf den Markt. In beiden Fällen kann von voraussichtlich dauernden Wertminderungen bei vorhandenen EDV-Anlagen ausgegangen werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist aber nur gerechtfertigt, sofern der technische Fortschritt und der damit einhergehende Wertverlust lediglich unzureichend über die planmäßige Abschreibung abgebildet wird. Handelsrechtlich können die außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 HGB erfolgen und steuerlich ggf. entsprechende Teilwertabschreibungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. entsprechende Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ermöglichen. So führt etwa Kulosa[3] ausdrücklich Computer als Beispiel für Wirtschaftsgüter an, die durch neue Erfindungen bzw. einen Modellwechsel überholt sind und eine Absetzung gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG rechtfertigen.

 

Rz. 29

Um steuerlich eine Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vornehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass der Wert der EDV-Anlage zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.[4] Dies entspricht auch der herrschenden Meinung bezüglich der Interpretation der in § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB geforderten voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung.[5] Ein Nachweis der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit wird aufgrund der – unter diesem Aspekt vergleichsweise kurzen – Nutzungsdauer von EDV-Anlagen nur dann gelingen, wenn die Wiederbeschaffungskosten entweder zeitnah nach der Anschaffung oder in drastischem Ausmaß sinken. Vor diesem Hintergrund und in weiser Voraussicht sollte deshalb – wie in Rz. 25 ff. bereits empfohlen – von Beginn an eine kürzere bzw. eine eher kurze Nutzungsdauer berücksichtigt werden.

 

Rz. 30

Um den niedrigeren Wert i. S. v. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB zu ermitteln, kann

  • auf die niedrigeren Wiederbeschaffungskosten einer (im Hinblick auf Alter und Ausstattung) identischen EDV-Anlage (sog. Wiederbeschaffungszeitwert) oder
  • auf die um Abschläge für Verbesserungen und um Altersabschläge geminderten Wiederbeschaffungskosten einer technisch erweiterten neuen EDV-Anlage (sog. fortgeführter Wiederbeschaffungsneuwert)

zurückgegriffen werden, weil davon auszugehen ist, dass es sich um betriebsnotwendiges Anlagevermögen handelt.[6]

 

Rz. 31

vorläufig frei

 

Rz. 32

vorläufig frei

[2] Vgl. Brösel/Freichel/Wasmuth, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 253 HGB Rz. 81.
[3] Vgl. Kulosa, in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2022, § 7 EStG Rz. 186, m. w. N.
[4] Vgl. BMF, Schreiben v. 29.2.2000, IV C 2 – S 2171b – 14/00, BStBl 2000 I S. 372.
[5] Vgl. Brösel/Freichel/Wasmuth, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 253 HGB Rz. 100 ff.
[6] Vgl. Brösel/Freichel/Wasmuth, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 2020, § 253 HGB Rz. 91; siehe "Abschreibungen, AfA und Wertminderungen".

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