Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist sowohl bei Anlage- als auch bei Umlaufvermögen möglich;[1] ggf. ist in späteren Zeiträumen eine Wertaufholung vorzunehmen.[2] So kann für ein Optionsrecht eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Börsenwert der Option bzw. bei nicht börsengehandelten Optionen der innere Wert gesunken ist.[3]

Auch Firmen- oder Geschäftswerte können auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Handelsrechtlich ist eine Wertaufholung bei einem Firmen- oder Geschäftswert allerdings nicht zulässig.[4]

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