Eine Sicherungsbeziehung ist gemäß Paragraph 102P spätestens bis zum Ende jener Berichtsperiode anzupassen, in der eine aufgrund der Reform der Referenzzinssätze erforderliche Änderung des abgesicherten Risikos, des gesicherten Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments vorgenommen wird. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass eine solche Anpassung der formalen Designation einer Sicherungsbeziehung weder die Beendigung der Sicherungsbeziehung noch die Designation einer neuen Sicherungsbeziehung darstellt.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2021/25, Abl. L 11 vom 14.1.2021, S. 7. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahres.

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