Bei der Ermittlung des Nutzungswerts hat ein Unternehmen

 

a)

die Zahlungsstrom-Prognosen auf angemessene und vertretbare Annahmen zu gründen, die die bestmögliche vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen Rahmenbedingungen repräsentieren, die für die Restnutzungsdauer eines Vermögenswerts bestehen werden. Größeres Gewicht ist dabei auf externe Anhaltspunkte zu legen.

 

b)

die Zahlungsstrom-Prognosen auf die jüngsten vom Management genehmigten Finanzplänen/Vorhersagen zu gründen, die jedoch alle geschätzten künftigen Mittelzuflüsse bzw. Mittelabflüsse, die aus künftigen Restrukturierungsmaßnahmen oder aus der Verbesserung bzw. Erhöhung der Ertragskraft des Vermögenswerts erwartet werden, auszuschließen haben. Auf diesen Finanzplänen/Vorhersagen basierende Prognosen haben sich auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu erstrecken, es sei denn, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt werden kann.

 

c)

die Zahlungsstrom-Prognosen jenseits des Zeitraums zu schätzen, auf den sich die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen beziehen, unter Anwendung einer gleichbleibenden oder rückläufigen Wachstumsrate für die Folgejahre durch eine Extrapolation der Prognosen, die auf den Finanzplänen/Vorhersagen beruhen, es sei denn, dass eine steigende Rate gerechtfertigt werden kann. Diese Wachstumsrate darf die langfristige Durchschnittswachstumsrate für die Produkte, die Branchen oder das Land bzw. die Länder, in dem/denen das Unternehmen tätig ist, oder für den Markt, in welchem der Vermögenswert genutzt wird, nicht überschreiten, es sei denn, dass eine höhere Rate gerechtfertigt werden kann.

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