Ein Unternehmen hat in dem Abschlussbestandteil, der die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten für eine Zwischenberichtsperiode darstellt, das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie für diese Periode darzustellen, wenn das Unternehmen IAS 33 Ergebnis je Aktie unterliegt.[1]

[1] Dieser Paragraph wurde durch die Verbesserungen der IFRS (veröffentlicht im Mai 2008) geändert, um den Anwendungsbereich von IAS 34 zu klären.

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