[Paragraf 11 anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Ein Unternehmen hat in dem Abschluss, der die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten für eine Zwischenberichtsperiode darstellt, das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie für diese Periode darzustellen, wenn es IAS 33 Ergebnis je Aktie unterliegt.

[Paragraf 11 anzuwenden bis 26.1.2009:] Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie sind für die Zwischenberichtsperiode in dem Abschlussbestandteil anzugeben, der die Ergebnisbestandteile für diese Periode darstellt.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009. Dieser Paragraph wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008 geändert, um den Anwendungsbereich von IAS 34 zu klären.

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