Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18.12.2006, der den Ausschluss einer Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Biokraftstoffanteilen vorsieht mit der europäischen Biokraftstoffrichtlinie

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 50 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18.12.2006, der den Ausschluss einer Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Biokraftstoffanteilen vorsieht, ist mit der europäischen Biokraftstoffrichtlinie nicht vereinbar. .
  2. Mit dieser Regelung hat sich Deutschland nicht an die ihm durch die genannten Richtlinien insgesamt auferlegte Ergebnispflicht gehalten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die mit den Richtlinien verfolgten Ziele erreicht werden.
  3. Die Biokraftstoffrichtlinie der EU geht durchgängig davon aus, dass Biokraftstoffe in Reinform oder als Beimischung zu konventionellen Kraftstoffen zur Erreichung der vorgesehenen Ziele in Betracht kommen. Sie beschränkt die Mittel zur Zielerreichung einer Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor gerade nicht dadurch, dass etwa nur bestimmte Biokraftstoffe oder diese nur in reiner Form als geeignet angesehen werden.
 

Normenkette

Energiesteuergesetz § 50 Abs. 1 Nr. 1; EG-Richtlinie 2003/30

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

1.) Sachbericht

Der Gegenstand des von der Klägerin betriebenen und derzeit ruhenden Unternehmens wird mit „Herstellung und Vermarktung von umweltfreundlichen Kraftstoffen” beschrieben.

Die Klägerin vertrieb ab 2005 einen mit dem Namen „ … -Diesel” bezeichneten Kraftstoff. Sie mischte dazu in einem hierfür speziell ausgerüsteten Tanklastwagen natives Pflanzenöl unter Hinzufügung von Kraftstoff-Additiven mit fossilem Dieselkraftstoff.

Als Pflanzenöl wird dabei raffiniertes Rapsöl, überwiegend aus inländischem Anbau verwendet. Die Rapssaaten werden dafür gepresst und Reinigungsverfahren unterzogen. Eine chemische Veränderung des Pflanzenöls findet – anders als bei der Veresterung zu Biodiesel – nicht statt. Die Pressrückstände, der sog. Rapskuchen, stellt ein einweißreiches, hochwertiges Nahrungs- bzw. Futtermittel dar.

Gemäß den Spezifikationen der Lieferanten der Klägerin erfüllte das Rapsöl die Anforderungen der Vornorm DIN V 51605.

Das Pflanzenöl hatte jeweils bereits vom Lieferanten die Zweckbestimmung „Kraftstoff” erhalten. Die Tätigkeit der Klägerin stellte ein erlaubnisfrei mögliches Mischen von Energieerzeugnissen dar. Auf die der Klägerin hierfür erteilte Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer zwischenzeitlich abgelaufen ist, kommt es daher nicht an.

Das der aus Pflanzenöl und fossilem Dieselkraftstoff hergestellten Mischung zugefügte Additiv mit dem Handelsnamen … ist von dem Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen des ebenfalls unter seiner Leitung stehenden Handelshauses … entwickelt worden. Aufgabe des in einem Anteil von 3 % zugesetzten Additivs ist es, die chemische Struktur des Pflanzenöls so aufzuschließen, dass es wie fossiler Dieselkraftstoff zündet und verbrennt.

… -Diesel besteht zu 60 % (im Sommer) bzw. 50 % (im Winter) aus raffiniertem Pflanzenöl, 3 % des Additivs … sowie 37 % bzw. 47 % fossilem Dieselkraftstoff.

Dieser Kraftstoff kann sowohl in den Dieselmotoren älterer Bauart wie auch in modernen Dieselmotoren mit Direkteinspritzung (Pumpe-Düse, Common Rail) eingesetzt werden, ohne dass im Motorenbereich der jeweiligen Fahrzeuge Umrüstungen oder technische Veränderungen nötig wären. Die Verwendung des…-Diesel führt nach den bisherigen Erfahrungen weder zu höherem Verschleiß im technischen Bereich noch zu kürzeren Inspektionsintervallen. Der Wechsel von … -Diesel zu fossilem Dieselkraftstoff und umgekehrt ist problemlos möglich.

Die in … ansässige Klägerin lieferte … -Diesel für die kommunalen Fuhrparke der Städte …, und …. Auch die … GmbH, eine Tochter der …, verwandte … -Diesel für den Busverkehr …. Auswertungen des Einsatzes von

…-Diesel im Rahmen einer an der Technischen Universität … erstellten Diplomarbeit ergaben eine Reduzierung des Rußpartikelausstoßes gerade bei älteren Dieselmotoren ohne Einbau von Abgasfilteranlagen um mehr als 50 %.

Die CO2-Bilanz ist im Verbrennungsvorgang klimaneutral. Die Motoren verbrauchen zwischen 5 und 10 % weniger Kraftstoff.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe in … hat in 2007 auf Grund entsprechender Untersuchungen mitgeteilt, dass das mutagene (krebsauslösende) Potential von z.B. Rapsölkraftstoffen lastabhängig nur 32 % bis 73 % des fossilen Dieselkraftstoffbetriebes ausmacht.

Die Neufassung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes durch das Biokraftstoffquotengesetz (siehe dazu unten) für den in … -Diesel enthaltenen Pflanzenölanteil führte zur abgabenrechtlichen Inanspruchnahme der Klägerin. Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2007 sind danach … EUR Energie...

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