vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 30/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines nichtsorgeberechtigten Steuerpflichtigen zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes zu seinem bei dem getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten lebenden Kind sind als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 33; BGB § 1684 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen III R 30/06)

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen III R 30/06)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Abzug von Besuchskosten für seine in Spanien lebenden drei Kinder als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Pilot bei der XXXXXXXXX, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er lebte von seiner Ehefrau, einer spanischen Staatsangehörigen, getrennt. Diese war nach der Trennung im Jahr 2000 mit den drei gemeinsamen Kindern in ihre Heimat nach Nordspanien zurückgekehrt. Dort besuchten die beiden älteren Kinder die Deutsche Schule in Bilbao, das dritte Kind den der Deutschen Schule angeschlossenen Kindergarten. Das Amtsgericht W. - Familiengericht - hatte mit Beschluss vom 17.8.2000 der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht übertragen. Mit weiteren Beschlüssen vom 20.1.2001 und 2.8.2001 regelte das Amtsgericht W. den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt, in den die Schulkosten für den Besuch der Deutsche Schule Bilbao einflossen, sowie das Umgangsrecht des Klägers mit den Kindern. Das BVerfG gab mit Beschluss vom 1.3.2004 der Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – W. vom 17.8.2000 und die diesen Beschluss bestätigende Entscheidung des OLG F. statt.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 von ihm geleistete Schulgeldzahlungen an die Deutsche Schule in Bilbao in Höhe von 11.807 DM als Sonderausgaben geltend. In der Einkommensteuererklärung für 2002 machte er geleistete Schulgeldzahlungen in Höhe von 5.170 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Beklagte erließ im nachfolgenden Veranlagungs- und Einspruchsverfahren betreffend die Streitjahre 2001 und 2002 mehrere geänderte Einkommensteuerbescheide. In seinen geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 vom 1.4.2004 erkannte er die geltendgemachten Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastung an, weil das Amtsgericht - Familiengericht – W. in seiner Unterhaltsregelung auch die Schulgeldzahlungen festgelegt habe, mit der Begründung, es stehe der Kindesmutter frei, auf welche Schule sie die Kinder schicke, so dass es sich um zwangsläufige Kosten handele, die nicht einem Großteil der Bevölkerung entstehe.

Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 29.4.2004 Einspruch ein, mit dem er die Berücksichtigung ihm entstandener Flugkosten für von ihm und den Kindern durchgeführte Reisen von und nach Spanien in Höhe von 8.908,26 DM in 2001 und 7.394,06 Euro in 2002 als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Die Höhe dieser Aufwendungen belegte er durch die Vorlage von Kontoauszügen und Abrechnungen. Der Beklagte wies die Einsprüche des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 5.8.2004 zurück. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Einkommensteuerbescheide des Beklagten vom 1.4.2004 und dessen Einspruchsentscheidung am 6.9.2004 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Flugkosten als außergewöhnliche Belastung begehrt. Diese Kosten seien ihm unmittelbar durch die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts in W. entstanden. Insoweit handele es sich nicht um einen Regelfall der Ausübung eines Besuchsrechts auf der Grundlage einer rechtswirksamen familiengerichtlichen Entscheidung, sondern um finanzielle Belastungen als unmittelbare Folge einer unter Nichtbeachtung gültiger Rechtsvorschriften ergangenen Entscheidung. Auch die von ihm geleisteten Schulgeldzahlungen resultierten hieraus. Bei verfassungskonformer Entscheidung wäre der Aufenthalt seiner Kinder in Spanien unterbunden worden und die geltendgemachten Reise- und Schulkosten nicht angefallen. Es sei aber im Sorgerechtsverfahren Konsens gewesen, dass ein sehr naher Kontakt der Kinder zur deutschen Kultur beibehalten werden sollte, um den bereits eingeleiteten Entwicklungsweg nicht abzubrechen und eine Rückkehr nach Deutschland immer offen zu halten. Mithin habe ihm die Entscheidung des Familiengerichts W. automatisch die Verpflichtung auferlegt, die Kosten für den Schulbesuch der Kinder zu übernehmen, die bei einem Besuch einer Schule in Deutschland angesichts der Schulmittelfreihe...

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