Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der als Werbungkosten zu berücksichtigenden Unfallkosten bei einem PKW-Totalschaden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird der PKW eines Steuerpflichtigen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitstätte infolge eines Verkehrsunfalls zerstört, kann dieser die infolge des Totalschadens entstandene Vermögenseinbuße im Wege der Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten geltend machen.
  2. Mit den einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Fahrtkostenpauschalen nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 EStG wird die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht abgegolten.
  3. Die Höhe der AfaA bestimmt sich nach den Anschaffungskosten abzüglich der AfA, die in dem Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bereits enthalten ist, wobei regelmäßig von einer 8-jährigen Nutzungsdauer des PKWs auszugehen ist
  4. Wird ein PKW in gebrauchtem Zustand erworben, beginnt die Nutzungsdauer neu. Die AfA bestimmt sich in diesem Falle nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKWs zu schätzen ist.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch einen Verkehrsunfall entstandene Kosten des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, der als ... bei ... beschäftigt ist, und im Streitjahr aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, erlitt auf dem Weg zur Arbeit bei dem Befahren der Bundesautobahn A bei ... am ... gegen ... Uhr mit seinem PKW einen Verkehrsunfall. Dieser ereignete sich dadurch, daß der Kläger wegen schlechter Sicht auf einen LKW auffuhr. Hierduch entstand an dem PKW des Klägers ein Totalschaden. Bei dem PKW handelte es sich um einen Wagen der unteren Mittelklasse, den der Kläger am 21.4.1997 zum Preise von 9.200,-- DM gebraucht erworben hatte. Nach der verbindlichen Bestellung vom 21.4.1997 erwarb der Kläger den am 18.12.1991 erstmals zugelassenen PKW mit einem Kilometerstand von 53.840; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verbindliche Bestellung (Bl. 48 der Gerichtsakte) sowie auf die Rechnung Gebrauchtfahrzeuge vom 21.4.1997 (Bl. 12 der Einkommensteuerakte) Bezug genommen. Der Kläger erhielt von seiner Versicherung für den entstandenen Glasschaden 500,-- DM und für den Verkauf des unfallgeschädigten PKW's von einem Schrotthändler 500,-- DM; auf das Einspruchsschreiben des Klägers vom 29.6.1998 wird verwiesen.

Ausweislich der Angaben des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 betrug die einfache Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in ... 70 Kilometer; wegen des Verlaufs des Arbeitsweges wird auf die Angaben des Klägers vom 28.3.2000 (Bl.47 der Gerichtsakte) verwiesen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte der Kläger nach seinen Angaben einen PKW an 221 Tagen.

Der Kläger machte die Unfallkosten in seiner Einkommensteuererklärung für 1997 zunächst nicht geltend. Der Beklagte führte die Veranlagung entsprechend der Erklärung gemäß Bescheid vom 26.5.1998 durch.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte nunmehr, den Betrag von 8.200,-- DM (9.200,-- DM abzüglich 1.000,-- DM) als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen; auf das Einspruchsschreiben vom 29.6.1998 wird verwiesen. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Nutzungsdauer für den PKW bereits Ende 1996 abgelaufen gewesen sei, so daß der steuerliche Buchwert zum Zeitpunkt des Unfalls 0,-- DM betragen habe. Ein Abzug der Absetzung für Abnutzung (AfA) und damit eine solche für außergewöhnliche technische Abnutzungen (AfaA) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheide daher aus; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28.12.1998 Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, für den PKW müsse eine AfA gegeben sein. Diese sei auf die Restnutzungsdauer des PKW abzuschreiben, wie es bei jedem Unternehmer gemäß § 7 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG) gehandhabt werde. Er sehe deswegen nicht ein, warum es bei einem Arbeitnehmer anders sein solle. Die Argumentation des Beklagten stelle sämtliche Gleichbehandlungsgrundsätze auf den Kopf. Nach Auffassung des Beklagten dürfte § 7 EStG darüber hinaus nur noch für neue Wirtschaftsgüter gelten.

Der Kläger beantragt,

für 1997 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 8.200,-- DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 1997 entsprechend zu ermäßigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung der Auffassung, daß das im Unfallzeitpunkt mehr als fünf Jahre alte Fahrzeug steuerlich bereits voll abgeschrieben gewesen sei, so daß dem Kläger eine weitere AfA nicht mehr zustehe.

Der Beklagte ist des weiteren der Auffassung, daß die re...

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