Handelsbilanz | Steuerbilanz | |
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Zinsen für Fremdkapital allgemein | Aktivierungsverbot[1] | Aktivierungsverbot[2] |
Zinsen für zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendetes Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen | Aktivierungswahlrecht, soweit die Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung des Vermögensgegenstands entfallen.[3] | Werden handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen, sind sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch in der steuerlichen Gewinnermittlung als Herstellungskosten zu beurteilen.[4] In der steuerlichen Gewinnermittlung folgt daher aus dem handelsrechtlich ausgeübten Wahlrecht ein Aktivierungsgebot. Werden handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen nicht in die Herstellungskosten einbezogen, sind sie auch steuerlich den Herstellungskosten nicht zuzurechnen.[5] |
Tab. 3: Behandlung von Fremdkapitalzinsen in Handels- und Steuerbilanz
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