Überblick

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können durchgeführt werden im Rahmen der Tätigkeit als

  • Arzt (vgl. Tz. 1),
  • Zahnarzt (vgl. Tz. 1 und 2),
  • Heilpraktiker (vgl. Tz. 1),
  • Physiotherapeut (vgl. Tz. 1),
  • Hebamme (vgl. Tz. 1) oder
  • aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (vgl. Tz. 3)

Dagegen sind andere, nicht in der Heilbehandlung bestehende Umsätze steuerpflichtig, z. B.

  • Gutachten, Vorträge (vgl. Tz. 1.2).
  • Die Lieferung oder Wiederherstellung von im eigenen Labor des Arztes hergestellten Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten (vgl. Tz. 2) sowie
  • die Umsätze als Tierarzt.

Ist der Heilberufler Kleinunternehmer, wird die Umsatzsteuer insoweit nicht erhoben (vgl. Tz. 1.4).

Ebenfalls steuerfrei können sein:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik (vgl. Tz. 6),
  • Befunderhebung,
  • Vorsorge, Rehabilitation,
  • Geburtshilfe und Hospizleistungen,
  • eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundene Leistungen (vgl. Tz. 12).

Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen (z. B. Altenheime, Pflegeeinrichtungen) können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbefreiungen für Heilberufe sind geregelt in § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 29 UStG. Zum Anwendungsbereich, zum Umfang, zum Nachweis der Voraussetzungen u. ä. siehe Abschn. 4.14.1 – 4.14.9 und Abschn. 4.16.1 – 4.16.6 UStAE. Zum Vorsteuerabzug siehe § 15 UStG und zur Besteuerung der Kleinunternehmer § 19 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge