Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.[1]

Nicht steuerfrei sind u. a. Gutachten für rechtliche Verfahren bzw. für Verfahren der Sozialversicherungen[2] (weil nicht die medizinische Betreuung der Patienten im Vordergrund steht)[3]:

  • Alkohol-Gutachten;
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse;
  • Gutachten über die Musterungs- oder Berufstauglichkeit;
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen;
  • Zeugnisse oder Gutachten über das Sehvermögen;
  • Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern;
  • die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
  • gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens[4];
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen (z. B. bei Fragen der Schadensersatzleistung, auch bei öffentlich-rechtlicher Berichtspflicht);
  • Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (z. B. für eine Pflegeversicherung)[5] oder bei Schadensersatzansprüchen;
  • Gutachten in Unterbringungssachen nach § 321 Abs. 1 FamFG;
  • Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Klärung des Kausalzusammenhangs zwischen ärztlicher Fehlbehandlung und einer Gesundheitsstörung bzw. dem Todeseintritt;
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbstätigkeit in Schadensersatzprozessen;
  • die Erstellung von Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;
  • anthropologisch-erbbiologische Gutachten;
  • sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstreckende psychologische Tauglichkeitstests;
  • Gutachten über die chemische Zusammensetzung von Wasser;
  • kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten zur Rechtswirkung erzeugenden Entscheidung Dritter.[6]

Erhält der Arzt oder sonstiger Heilberufler eine Entschädigung als

  • sachverständiger unersetzlicher Zeuge nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 2 Nr. 200 und Nr. 201 vor einem Gericht (z. B. Erteilung eines Berichts durch einen Arzt über den von ihm behandelten Patienten), so unterliegt diese als echter nicht steuerbarer Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer[7];
  • auswechselbarer Sachverständiger nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 2 Nr. 202 und Nr. 203 (z. B. die Übermittlung der Kenntnis von Erfahrungssätzen), ist dies als Leistungsaustausch steuerbar und steuerpflichtig.

Ob der Arzt vom Gericht als Zeuge oder Sachverständiger berufen wurde, muss aus einer Bescheinigung des Gerichts hervorgehen.

Steuerfrei sind weiterhin folgende Gutachten:

  • gutachterliche Tätigkeit zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation, auch wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist;
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen und bei denen die medizinische Betreuung im Vordergrund steht;
  • Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt und mit größtmöglicher Aussicht auf Erfolg behandelt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung oder Glaukomfrüherkennung;
  • körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankenhauseinweisung);
  • kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ berechnet werden. Sie sind Nebenleistung zur steuerfreien Untersuchungs- und Behandlungsleistung (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Anzeigen über das Vorliegen einer Berufskrankheit).
  • weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ, soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist;
  • vertragsärztliche Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die nach Nr. 71 ff des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet werden, weil sie der Kommunikation unter Ärzten als einem notwendigen Bestandteil der übernommenen Behandlung oder Erfüllung öffentlich-rechtlicher Berichtspflichten des Arztes gegenüber den Krankenkassen dienen;
  • Befundberichte gegenüber den Versorgungsämtern, die nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz entschädigt werden;
  • Gutachten zur Pfegebedüftigkeit von Patienten gegenüber dem Medizinschen Dienst der Krankenkassen (MDK)[8];
  • Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 AsylG[9];
  • Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfeldern ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht;
  • Obduktionen, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung sind;
  • ärztliche Leistungen der Sch...

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