Steuerfrei ist auch die freiberufliche Tätigkeit bei der Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" (bzw. der Dentisten). Auch hier ist die Rechtsform, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, unerheblich.[1] "Ausübung der Zahnheilkunde" ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.[2]

Steuerfrei ist auch der bloße Einsatz einer intraoralen Videokamera eines CEREC-Geräts oder der Scanner eines "Sure Smile"-Geräts für diagnostische Zwecke sowie die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten (Zahnspangen) und Vorrichtungen, die der Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken.

 
Wichtig

Lieferung selbst hergestellter Zahnprothesen etc. kann steuerpflichtig sein

Steuerpflichtig ist die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik, sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, soweit diese im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden (auch wenn vom Zahnarzt selbst durchgeführt).

Zur umsatzsteuerpflichtigen Herstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten gehören auch[3]

  • Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Zahn-Frontflächen (Veneers) aus Keramik. Das sind Zahnprothesen i. S. v. Unterposition 9021.29 00 des Zolltarifs, auch wenn sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren oder im sog. "Sure Smile"-Verfahren[4] hergestellt werden;
  • die Herstellung von Modellen, Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln;
  • die Lieferungen von im Unternehmen des Zahnarztes individuell hergestellten provisorischen Kronen und die im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführten indirekten Unterfütterungen von Zahnprothesen;
  • der Einsatz von Implantaten oder Veneers aus rein ästhetischen Gründen[5]oder Dentalkosmetik[6] wie das Setzen von Schmucksteinen.[7]

Dagegen sind von einem Zahnarzt durchgeführte notwendige Vor- und Nacharbeiten zur Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferortopädischen Apparaten steuerfrei, da er insoweit nicht im Wettbewerb mit einem (umsatzsteuerpflichtigen) Zahntechniker steht.[8]

Oft wird der Zahnersatz teils durch einen selbstständigen Zahntechniker, teils im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt; ggf. ist der Zahnarzt nur mit dem auf sein Unternehmen entfallenden Leistungsanteil steuerpflichtig. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Leistungsanteils sind deshalb die Beträge nicht zu berücksichtigen, die der Zahnarzt an den selbstständigen Zahntechniker zu zahlen hat. Hat der Zahnarzt diese Leistungen in seinem Unternehmen erbracht, besteht insoweit auch dann Steuerpflicht, wenn die übrigen Herstellungsarbeiten von anderen Unternehmern durchgeführt werden.

Lassen Zahnärzte Zahnprothesen und andere Waren der Zahnprothetik außerhalb ihres Unternehmens fertigen, stellen sie aber Material (z. B. Gold und Zähne) bei, ist die Beistellung einer Herstellung gleichzusetzen. Die Lieferung der Zahnprothesen durch den Zahnarzt ist daher hinsichtlich des beigestellten Materials steuerpflichtig. Aus damit zusammenhängenden Kosten erhält der Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Als Entgelt für die Lieferung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes usw. sind die Material- und zahntechnischen Laborkosten anzusetzen, die der Zahnarzt nach § 9 GOZ neben den Gebühren für seine ärztliche Leistung berechnen kann.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreiheit und Vorsteuerabzug bestimmter Leistungen

Bezieht der Zahnarzt Zahnprothesen oder kieferorthopädische Apparate von einem Dentallabor, ist die Weiterlieferung an den Patienten steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG; insoweit hat er keinen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf vom Dentallabor.

Liefert ein Zahnarzt Zahnersatz an ausländische Abnehmer aus dem Drittland (z. B. die Schweiz), greift die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen[9] jedoch nur für selbsthergestellten Zahnersatz, der nicht fest implantiert ist (=herausnehmbar).[10] Voraussetzung hierfür ist aber das Vorliegen einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung der deutschen oder anderen EU-Grenzzollstelle. Der Vorteil der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a, § 6 UStG ist, dass sie – im Gegensatz zur Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG – beim Zahnarzt den Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Kosten ermöglicht; § 4 Nr. 1a UStG geht der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG vor.

Steuerfrei sind auch gesondert berechnete Pauschbeträge oder tatsächlich entstandene Kosten z. B. für Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken, nicht individuell hergestellte provisorische Kronen, Material für direkte Unterfütterungen von Zahnprothesen, Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken usw. an das zahntechnische Labor.

Die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten (Zahnspangen) und Vorrichtungen, die der Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken, ist Teil der steuerfreien Heilbehandlung. Steuerpflichtige Lieferungen von kieferorthopädischen Apparaten können jedoch ni...

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