Der Umfang der Pflichten ergibt sich aus §§ 34, 35 AO.[1] Für die Pflichtverletzung ist keine Steuerhinterziehung[2] oder leichtfertige Steuerverkürzung[3] erforderlich.[4] Es genügen andere Pflichtverletzungen, die durch die Einzelsteuergesetze oder die AO begründet werden, um eine Haftung nach § 69 AO zu begründen.

Beispiele für eine Pflichtverletzung i. S. d. § 69 AO sind:

  • Nichtzahlung der Steuern aus Mitteln, die von Personen i. S. d. §§ 34, 35 AO verwaltet werden. Das gilt uneingeschränkt für die Nichtabführung der Lohnsteuer.[5] Wenn keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um alle Schulden begleichen zu können, dürfen die Steuern nicht schlechter bedient werden als andere Schulden.[6] Dies wird als der Grundsatz der anteiligen Tilgung bezeichnet.[7]
  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen.[8] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Voranmeldungen verspätet, die Jahresanmeldungen aber rechtzeitig abgegeben werden.
  • Abgabe falscher Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden.
[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rz. 12.
[4] Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 69 AO Rz. 6.
[5] Bei der Haftung für Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer gilt hingegen der Grundsatz der anteiligen Tilgung;

BFH, Urteil v. 1.8.2000, VII R 110/99, BStBl 2001 II S. 271; Kratzsch, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 69 AO Rz. 109ff.

[7] Vgl. Rüsken, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 69 AO Rz. 58 ff., § 69 AO Rz. 58 ff.; Kratzsch,in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 69 AO Rz. 54ff.

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