§ 69 AO behandelt die Haftung der in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen.[1] Dies sind im Einzelnen:
- Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[2] In Betracht kommen damit insbesondere gesetzliche Vertreter von Minderjährigen und Pfleger bei natürlichen Personen sowie Vorstände einer AG[3], einer Genossenschaft[4], eines Vereins[5] und insbesondere Geschäftsführer einer GmbH.[6] Die Haftung des Geschäftsführers kann im Einzelfall auch nach dessen Amtsaufgabe in Betracht kommen.[7] Gesetzliche Vertreter sind aber auch Abwickler einer AG[8] sowie Liquidatoren einer GmbH.[9] oder der Insolvenzverwalter.[10] Bei ausländischen juristischen Personen, die eine zunehmende Bedeutung haben, gilt das Recht des Staats des tatsächlichen Verwaltungssitzes.[11]
- Die Mitglieder oder Gesellschafter von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer[12], hierunter fallen insbesondere OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft und GbR.
- Andere Vermögensverwalter, insbesondere der Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB oder der Insolvenzverwalter nach § 56 InsO sowie der vorläufige starke Insolvenzverwalter nach § 22 InsO[13]; auch der Testamentsvollstrecker fällt unter diese Bestimmung.
- Verfügungsberechtigte[14]; dies sind solche Verfügungsberechtigte, denen auch eine Vollmacht in Bezug auf das Vermögen erteilt worden ist; in Betracht kommen insbesondere Vermögensverwalter und Treuhänder, aber auch Hausverwalter oder ein Generalbevollmächtigter[15]; hingegen ist der Steuerberater, der allein zur Vertretung in Steuersachen befugt ist, keine Person i. S. d. § 35 AO. Auch der vorläufige schwache Insolvenzverwalter ist nicht Verfügungsberechtigte.[16]
Zur Haftung eines Vereinsvorstands für Steuern vgl. BFH, Urteil v. 23.6.1998, VII R 4/98, BStBl 1998 II S. 761; BFH, Urteil v. 13.3.2003, VII R 46/02, BStBl 2003 II S. 556.
Zur Haftung bei mehreren Geschäftsführern s. Rüsken, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 69 AO Rz. 112 ff.
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