Seit Einführung des MoMiG ist die Aufrechnung nicht mehr gänzlich ausgeschlossen. So ist die Aufrechnung durch die Gesellschaft oder eine Aufrechnungsvereinbarung zwischen ihr und dem Gesellschafter nicht ausgeschlossen, wenn die strengen Regeln der Kapitalaufbringung beachtet werden.

Das bedeutet: Eine derartige Aufrechnung wird nur dann als vollwertige Einlageleistung anerkannt, wenn sie materiell den entsprechenden in Geld umzusetzenden Vermögenswert repräsentiert.

Nach § 19 Abs. 5 GmbHG kann eine Aufrechnung erfolgen, wenn vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden ist, deren Höhe wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht. Die Leistung darf jedoch nicht als verdeckte Sacheinlage zu beurteilen sein. Liegt eine solche Aufrechnungsvereinbarung vor, entbindet diese den Gesellschafter jedoch nur dann von seiner Einlageverpflichtung, wenn die Kapitalaufbringung nicht in Gefahr ist. Daher muss die Forderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft fällig, liquide und vollwertig sein. Ist das nicht der Fall, geht die Aufrechnung ins Leere. Außerdem muss unbedingt darauf geachtet werden, dass keine verdeckte Sacheinlage gegeben ist.[1] Auch darf im Zeitpunkt der Begründung der Einlageschuld keine sog. Koppelungsabrede gegeben sein. Diese liegt immer dann vor, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Begründung der Einlagepflicht und dem Verrechnungstatbestand vorliegt. Eine Koppelungsabrede wird z. B. dann nicht vermutet, wenn die Aufrechnung der Stammeinlageforderung der Gesellschaft gegen mehrere Einzelforderungen des Gesellschafters in unterschiedlicher Höhe und aus unterschiedlichen für die Gesellschaft erbrachten Leistungen erfolgt.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge