Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Erfüllung der Einlageverpflichtung
  • Vollwertige, fällige, liquide Gegenforderung
  • Forderungsverzicht

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert 0830 1298   Eingeforderte, noch ausstehende Kapitaleinlagen
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 0730 3510   sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Steht einer GmbH bspw. anlässlich eines Gesellschafterbeschlusses eine Einlageforderung gegen den Gesellschafter zu, erfolgt die Buchung auf das Konto "Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert" 0830 (SKR 03) bzw. 1298 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Gezeichnetes Kapital" 0800 (SKR 03) bzw. 2900 (SKR 04).

 
So buchen Sie richtig

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert

an gezeichnetes Kapital

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Leistung der Einlage durch Aufrechnung

Hans Groß ist Gesellschafter der X-GmbH. Auf seine Stammeinlage i. H. v. 30.000 EUR hat er einen Teilbetrag von 20.000 EUR geleistet. Hans Groß hat gegen die (kerngesunde) X-GmbH eine Darlehensforderung i. H. v. 10.000 EUR. Bei Fälligkeit der vollwertigen Darlehensforderung vereinbaren Hans Groß und die X-GmbH, diese gegen die Einlageschuld von Hans Groß zu verrechnen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0730/3510 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 10.000 0830/1298 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, eingefordert 10.000

3 Bar- und Sacheinlagen in freier Verfügung der Geschäftsführer: Befreiung von Einlagenverpflichtung

Bar- und Sacheinlagen befreien den Gesellschafter nur dann von seiner Einlageverpflichtung, wenn sich diese endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.[1] Wer nicht endgültig einzahlt, leistet nicht zur endgültigen freien Verfügung i. S. d. Gesetzes. Das Erfordernis der "endgültigen freien Verfügung" soll einen Zugriff der Gesellschafter verhindern.

4 Keine Aufrechnung durch den Gesellschafter

Eine Aufrechnung durch den Gesellschafter ist nach § 19 Abs. 2 GmbHG nicht zulässig. Denn sie würde es dem Gesellschafter als Inhaber einer gegenüber der GmbH wertlosen Forderung ermöglichen, sich durch Verrechnung ohne effektive Kapitalbeschaffung von seiner Einlegeschuld zu befreien.

 

Insolvente GmbH

Hans Groß schuldet der X-GmbH noch eine Resteinlage von 10.000 EUR. Aus Lieferungen an die GmbH steht ihm seinerseits eine Forderung gegen die X-GmbH zu. Die X-GmbH wird insolvent, sodass Hans Groß nicht mehr mit der Begleichung seiner Forderung rechnen kann. Wäre es ihm in dieser Situation gestattet, sich von seiner Einlegeschuld zu befreien, würde er der X-GmbH nur seine "schlechte" Forderung überlassen, statt Kapital zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist die einseitige Aufrechnung durch den Gesellschafter ausgeschlossen.

5 Aufrechnung durch die Gesellschaft

Seit Einführung des MoMiG ist die Aufrechnung nicht mehr gänzlich ausgeschlossen. So ist die Aufrechnung durch die Gesellschaft oder eine Aufrechnungsvereinbarung zwischen ihr und dem Gesellschafter nicht ausgeschlossen, wenn die strengen Regeln der Kapitalaufbringung beachtet werden.

Das bedeutet: Eine derartige Aufrechnung wird nur dann als vollwertige Einlageleistung anerkannt, wenn sie materiell den entsprechenden in Geld umzusetzenden Vermögenswert repräsentiert.

Nach § 19 Abs. 5 GmbHG kann eine Aufrechnung erfolgen, wenn vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden ist, deren Höhe wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht. Die Leistung darf jedoch nicht als verdeckte Sacheinlage zu beurteilen sein. Liegt eine solche Aufrechnungsvereinbarung vor, entbindet diese den Gesellschafter jedoch nur dann von seiner Einlageverpflichtung, wenn die Kapitalaufbringung nicht in Gefahr ist. Daher muss die Forderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft fällig, liquide und vollwertig sein. Ist das nicht der Fall, geht die Aufrechnung ins Leere. Außerdem muss unbedingt darauf geachtet werden, dass keine verdeckte Sacheinlage gegeben ist.[1] Auch darf im Zeitpunkt der Begründung der Einlageschuld keine sog. Koppelungsabrede gegeben sein. Diese liegt immer dann vor, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Begründung der Einlagepflicht und dem Verrechnungstatbestand vorliegt. Eine Koppelungsabrede wird z. B. dann nicht vermutet, wenn die Aufrechnung der Stammeinlageforderung der Gesellschaft gegen mehrere Einzelforderungen des Gesellschafters in unterschiedlicher Höhe und aus unterschiedlichen für die Gesellschaft erbrachten Leistungen erfolgt.[2]

6 Aufrechnung bei angeschlagener GmbH

Wäre die Aufrechnung gegenüber einer angeschlagenen GmbH möglich, könnte sich der Gesellschafter leicht von seiner Einlageverpflichtung befreien, ohne der Gesellschaft tatsächlich Kapital zuzuführen. Mit Urteil vom 13.4.2010 hat das FG Berlin-Brandenburg[1] die Aufrechnung gegenüber einer sich in finanzieller Schieflage befindlichen GmbH ausdrücklich verneint.

Im Urteilsfall hatte die überschuldete GmbH Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihr...

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