Kommentar

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Erlös aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts erst im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebseinnahme anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.02.1995, IV R 29/94

Anmerkung:

Die Entscheidung enthält praktisch wichtige Erkenntnisse hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sich Veräußerungsvorgänge bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung ( § 4 Abs. 3 EStG ) auswirken. Hiernach gilt folgendes:

Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (im Streitfall: ein Computer) veräußert, ist sein Restbuchwert (also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bereits gewinnmindernd nach § 7 EStG berücksichtigten AfA) im Jahre der Veräußerung als Betriebsausgabe abzusetzen. Als Zeitpunkt der Veräußerung ist hierbei nicht der Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrags, sondern der Übergang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber anzusehen.

Dagegen ist der Veräußerungserlös nicht bereits im Jahre der Veräußerung, sondern erst im Jahre des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen. Entsteht die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises bereits früher, stellt dies – anders als bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ( § 4 Abs. 1 EStG ) – noch keine Betriebseinnahme dar.

Das zeitliche Auseinanderfallen des Abflusses des Restbuchwerts und des Zuflusses des Veräußerungserlöses hat im Streitfall zu einem Vorteil für den Steuerpflichtigen geführt. Denn das veräußerte Wirtschaftsgut ist bereits im Jahre der Veräußerung zu Lasten des Gewinns ausgebucht worden; der hierfür gezahlte Preis hat dagegen erst Jahre später den Gewinn erhöht.

Aus der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können sich aber auch vergleichbare Nachteile ergeben: So wird z. B. der einem Rechtsanwalt gezahlte Vorschuß in einem Jahr als Betriebseinnahme erfaßt, in dem er noch keine Leistungen erbracht und in dem auch noch keine Aufwendungen abgeflossen sind.

Will der Steuerpflichtige etwas derartiges vermeiden, kann er die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG wählen.

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