Rz. 36
Die Darstellungsform der GuV-Rechnung ist von Jahr zu Jahr i. d. R. beizubehalten. Das Gebot der (formalen) Darstellungsstetigkeit in § 265 Abs. 1 HGB betrifft die Bezeichnung, den Inhalt und die Reihenfolge der Einzelposten sowie die Bildung von Zwischensummen sowie auch die Aufteilung zwischen der GuV-Rechnung und den anderen Bestandteilen des Jahresabschlusses (insbesondere Anhang).[1]
Abweichungen vom Grundsatz der Darstellungsstetigkeit sind an besondere Voraussetzungen geknüpft. Das Gesetz verlangt, dass es sich um Ausnahmefälle wegen besonderer Umstände handelt, die Abweichung erforderlich und überdies im Anhang angegeben und begründet ist. Als Abweichungsgründe kommen vor allem grundlegend geänderte wirtschaftliche Verhältnisse[2] oder wesentliche Veränderungen in der Rechnungslegung in Betracht. Beispiele hierfür können sein:[3]
(1) | Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmenstätigkeit
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(2) | Wesentliche Veränderungen in der Rechnungslegung
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