Auch wenn die 3-Objekt-Grenze überschritten ist, kann ein gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise nicht anzunehmen sein, wenn aufgrund besonderer Umstände eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang ­an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen. Die Beweislast hierfür liegt beim Veräußerer der Grundstücke. Als Umstand, der gegen eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung des Objekts bestehende Veräußerungsabsicht spricht, kann eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige – über 5 Jahre hinausgehende – Vermietung des Wohnobjekts angesehen werden.

Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen, z.  B. plötzliche Erkrankung, Finanzierungsschwierigkeiten, schlechte Vermietbarkeit, Scheidung, nachträgliche Entdeckung von Baumängeln, unvorhergesehene Notlagen, sind im Regelfall jedoch nicht geeignet, die aufgrund des zeitlichen Abstands der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.[1] Dies gilt auch für eine mögliche private Motivation beim Kauf eines Grundstücks.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge