§ 1 [Antragsberechtigte]

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

 

1.

das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

 

2.

das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).

§ 2 [Anspruchsvoraussetzungen]

 

(1) 1Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. 2Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. 3Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.

 

(2) 1Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. 2Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. 3Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. 4Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 5§ 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

 

(3) 1Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. 2Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

§ 3 [Umfang der Grundsicherung]

 

(1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst

 

1.

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes,

 

2.

die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4 zuständigen Behörde zugrunde zu legen,

 

3.

die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozialhilfegesetzes,

 

4.

einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G,

 

5.

die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 erforderlich sind.

 

(2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 4 [Träger der Grundsicherung]

 

(1) Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(2) 1Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. 2Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird der nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung festgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten. 3Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt.

 

(3) Die Länder können bestimmen,

 

1.

dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen;

 

2.

dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem ...

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