Begriff

Nach den Bestimmungen des BGB wird eine Zuwendung als Geschenk bezeichnet, wenn sie eine Person aus ihrem Vermögen einem Dritten zuwendet und beide Parteien sich einig darüber sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Diese Grundsätze gelten auch im Steuerrecht, wobei insbesondere die Veranlassung der Zuwendung kritisch geprüft wird.

Privat veranlasste Geschenke können steuerlich nicht abgesetzt werden. Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den Betrieb wichtige Personen, dürfen dagegen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Wird die Freigrenze von 35 EUR überstiegen, handelt es sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der Betriebsausgabenabzug ist auch zu versagen, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Für die Frage der Zurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn ist es nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberzuwendung als Geschenk bezeichnet wird oder nicht. Schmiergelder und ähnliche Zahlungen sind keine Geschenke, weshalb sie beim Empfänger zu Einnahmen führen können.

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Geschenken sind zwei Fragen von Bedeutung: Ist aus der Anschaffung der Geschenke der Vorsteuerabzug zulässig und wenn ja, muss die Zuwendung vom Schenkenden selbst der Umsatzsteuer unterworfen werden? Je nach Person des Beschenkten und der Motivation des Schenkenden ergeben sich insoweit unterschiedliche Lösungen. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen nicht unternehmerisch und unternehmerisch veranlassten Geschenken. Gesondert zu beurteilen sind außerdem Geschenke an das Personal sowie überlassene VIP-Eintrittskarten bei Sponsoring.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Beim Erstellen von Compliance-Richtlinien zum Umgang der Mitarbeiter mit Geschenken ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.

Einkommensteuer: Gesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Geschenken in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 EStG. Über § 9 Abs. 5 EStG kommen die Grundsätze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch für Überschusseinkünfte zur Anwendung. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und H 4.11 EStH 2013

Umsatzsteuer: Die wichtigsten Rechtsquellen sind § 3 Abs. 1b UStG, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Verwaltungsanweisungen finden sich in Abschn. 3.3 UStAE und Abschn. 15.6 Abs. 4–5 UStAE.

Lohnsteuer: Für die Frage der Zurechnung zum Arbeitslohn gelten die allgemeinen Regelungen des § 19 EStG. Die Abgrenzung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten ergibt sich aus R 19.6 LStR. Für (Sach-)Geschenke kommt die Steuerbefreiung im Rahmen der 50-EUR-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zur Anwendung. Dem Arbeitslohn zuzurechnende Geschenke sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; ansonsten ist die 35-EUR-Grenze für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten (Abzugsverbot).

Sozialversicherung: Für die Frage der Zurechnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sowie §§ 1 und 3 SvEV.

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