Durch einen ab 2020 neu einzufügenden § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG-E soll künftig einerseits die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachbezug vereinfacht werden und andererseits auch die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG beschränkt werden. Bislang konnten Geld- und Kreditkarten (bei Gehaltsumwandlung) ggf. als Sachbezug bis 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) pro Monat steuerfrei behandelt werden. Neu ist nun, dass per gesetzlicher Definition festgelegt wird, dass zu den Einnahmen in Geld regelmäßig auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile gehören.[1]

Zu den aufgeführten Geldsurrogaten gehören z. B. auch Kreditkarten und Geldkarten. Damit sind diese Zuwendungen regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn und können auch nicht der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unterworfen werden.

Allerdings bringt der Gesetzgeber auch eine Ausnahmeregel für Gutscheine ein. Berechtigen zweckgebundene Gutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber oder einem genau bestimmten Dritten und die Produktpalette oder das Netz der Akzeptanzstellen ist begrenzt (sogenannte Closed- oder Controlled-Loop-Karten), können diese auch weiterhin als Sachbezug im Rahmen der 50 EUR-Grenze (bis 2021: 44 EUR) steuerfrei gestellt werden.[2]

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