(zu B.2.2.4.1, C.2.1, C.3.1 und C.3.2):

Ein privat krankenversicherter Beamter nimmt

  1. am 1.10. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Bei demselben Arbeitgeber war er zuletzt bis zum 31.7.
  2. am 15.9. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Bei demselben Arbeitgeber war er zuletzt bis zum 16.7.

geringfügig entlohnt beschäftigt und von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit.

Zu a):

In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der bis zum 31.7. bei demselben Arbeitgeber bestandenen geringfügig entlohnten Beschäftigung wirkt nicht fort, weil wegen der Dauer der Unterbrechung zwischen beiden Beschäftigungen von mindestens 2 Monaten (1.8. bis 30.9.) eine neue Beschäftigung angenommen wird. Der Arbeitgeber hat gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0

Zu b):

In der Rentenversicherung liegt keine Versicherungspflicht vor, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der bis zum 16.7. bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin wirkt. Da die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht mindestens für 2 Monate (17.7. bis 16.9.) unterbrochen wurde, wird unterstellt, dass es sich immer noch um dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, für die seinerzeit die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-5-0-0

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