(zu B.2.3.2, B.3.2, C.2.1 und C.3.2):

Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

vom 2.5. bis 28.6. (6-Tage-Woche)

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

(Personengruppenschlüssel 110)

57 Kalendertage/49 Arbeitstage

1.200 EUR

vom 3.8. bis 30.9. (6-Tage-Woche)

gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

59 Kalendertage/50 Arbeitstage

500 EUR
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum a): Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. = 30 Kalendertage
  Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. = 27 Kalendertage
Zeitraum b): Teilmonat vom 03.08. bis 31.08. = 29 Kalendertage
  Kalendermonat September = 30 Kalendertage

Die 2. Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der 1. Beschäftigung die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der 2. Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

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